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Dem Prüfungsausschuss obliegt die Überprüfung der Kassenführung auf ihre rechnerische Richtigkeit und der laufenden Gebarung der Gemeinde einschließlich der öffentlichen Einrichtungen und wirtschaftlichen Unternehmungen auf ihre Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Gesetzmäßigkeit. Die Überprüfung ist mindestens vierteljährlich, davon wenigstens einmal im Jahr unvermutet, vorzunehmen.
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