Aufschließungsabgabe

Eine Aufschließungsabgabe (§ 38 NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200 idgF.) wird Eigentümern von Grundstücken im Bauland vorgeschrieben, wenn das Grundstück zum Bauplatz erklärt oder erstmalig mit einem Gebäude bebaut wird.

Aufschließungsabgabe: Wurzel aus der Baulandfläche des Grundstückes x Einheitssatz (dzt. € 550,00) x Bauklassenkoeffizient (sofern ein solcher für dieses Grundstück vorhanden ist)